AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für alle Dienstleistungen durch T.Strohm
Stand: 5.5.2010
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich und Gegenstand
des Vertrages
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für Dienstverträge, deren Gegenstand die Erteilung
von Rat und Auskünften durch Timmo Strohm (AUFTRAGNEHMER -
im Folgenden Auftragnehmer genannt) an den AUFTRAGGEBER (im Folgenden
Auftraggeber genannt) bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
unternehmerischer Entscheidungen ist.
1.2 Der Auftragnehmer wird seine
Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich nach dem
bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung
hinausgehende Leistung schuldet der Auftragnehmer nicht.
1.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen
des Auftragnehmers stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige
Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen
gelten in jedem Fall, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich
und schriftlich vor Erteilung des Beratungsauftrags außer
Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung vom Auftragnehmer
bestätigt wurde.
1.5 Alle Beratungsaufträge
und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom
Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind
und unterliegen ab dem Moment ihrer Rechtsgültigkeit diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber
angefordert werden können. Die Nicht-Anforderung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen setzt stillschweigendes Einverständnis
mit denselben voraus.
§2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Es gelten ausschließlich
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, mit
denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Auftragnehmer erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn der Auftragnehmer
nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer
unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt
worden sind.
2.2 Die Bestimmungen des Angebotes
des Auftragnehmers haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden
Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Mündlich, telefonisch,
per Fax oder e-Mail erteilte Aufträge des Auftraggebers sind
auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
2.4 Das Stillschweigen des Auftraggeber
auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des Auftragnehmer
gilt als Zustimmung.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsdurchführung
3.1 Einzelheiten eines Auftrages
wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar, etc. werden in einem gesonderten
schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
3.2 Gegenstand des Auftrages ist
die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines
bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
3.3 Die Leistungen des Beraters
sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen
und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber
erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen
bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
3.4 Der Auftraggeber benennt dem
Auftragnehmer einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der Auftragnehmer
benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen
vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
3.5 Innerhalb des Rahmens, den der
Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der Auftragnehmer die
Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte
des Auftraggeber bestehen insoweit nicht, jedoch wird der Auftragnehmer
stets bemüht sein, Wünschen des Auftraggeber Rechnung
zu tragen.
3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt,
Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
§ 4 Leistungsänderungen
4.1 Nachträgliche Änderungen
und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
4.2 Protokolle über Besprechungen
und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den
Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
4.3 Geht der Änderungswunsch
vom Auftraggeber aus, untersucht der Auftragnehmer , sofern er zur
Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer
von den Vertrags¬partnern zu vereinbarenden Frist die Änderung,
ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich
in einem Nachtragsangebot dar.
4.4 Wenn der Änderungswunsch
vom Auftragnehmer ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits
die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf den
definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen
des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
4.5 Bestätigt der Auftraggeber
nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so
gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
4.6 Solange die Vertragspartner
keine Einigung über die Durchführung der Änderung
erzielen, setzt der Auftragnehmer die Arbeiten nach dem bestehenden
Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem Auftraggeber
wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend
§ 649 BGB eingeräumt.
4.7 Änderungen des Leistungsumfanges
sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.
§ 5 Kündigung
5.1 Ein Vertrag kann vom Auftraggeber
jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt
werden. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung
verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des
Vertrages an Aufwendungen erspart.
5.2 Jede Partei kann einen Vertrag
fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei
gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und
nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe
geschaffen hat.
5.3 Hat der Auftragnehmer zur fristlosen
Kündigung durch den Auftraggeber Anlass gegeben, besteht eine
Zahlungsverpflichtung des Auftraggeber nur im Verhältnis des
Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen
der vertraglich vereinbarten Leistungen.
5.4 Soweit Teilabnahmen erfolgt
sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung
der Vergütung außer Betracht.
5.5 Hat der Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung durch den Auftragnehmer Anlass gegeben, gilt für
die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung
durch den Auftraggeber gemäß § 5.1.
5.6 Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
§ 6 Geheimhaltung & Datenschutz
6.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber
verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis
gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich
unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht
zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung
gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen,
die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung
bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne
dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder die dem Empfänger
von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht
mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger
nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von
dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich
freigegeben worden sind.
6.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber
werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen,
zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 6.1 verpflichten.
6.3 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber
werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren
und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen
einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.
§ 7 Vertragspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in
seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
7.2 Erweisen sich vom Auftraggeber
beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig
oder nicht eindeutig, wird der Auftraggeber – nach Mitteilung
durch den Auftragnehmer – unverzüglich die erforderlichen
Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
7.3 Der Auftraggeber erbringt als
wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere
die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei
und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung
aufrecht. Er wird dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen
Informationen geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen,
geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Modemanschluss
zur Verfügung stellen, und die erforderlichen Genehmigungen,
Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.
§ 8 Vergütung
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart
wird, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nach Aufwand
in Form von Stundensätzen oder Tagessätzen gemäß
seinem Angebot. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden
pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden
anteilig vergütet.
8.2 Bei Abrechnung nach Aufwand
halten die Mitarbeiter des Auftragnehmers die täglichen Arbeitszeiten
unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht
fest. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte.
Es wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und
Zahlungsbedingungen abgerechnet.
8.3 Bei einer vereinbarten Vergütung
zum Festpreis wird gemäß der im Angebot festgelegten
Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
8.4 Für Leistungen, die die
Mitarbeiter des Auftragnehmer nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle
erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und
gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Es
gelten die im Angebot definierten Reisekostenvereinbarungen.
8.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt).
8.6 Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum
ohne Abzüge fällig und zahlbar.
8.7 Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen
in Höhe von 7% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung
weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
8.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt,
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.
8.9 Gegen Ansprüche des Auftragnehmer
kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht
geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggeber unbestritten
oder rechtskräftig ist.
§ 9 Haftung, Gewährleistung
9.1 Der Auftragnehmer führt
alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die
individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Auftraggebers
bezogen durch.
9.2 Der Auftraggeber hat Anspruch
auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen
Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.3 Der Auftragnehmer leistet Gewähr
für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen
Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende
Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
9.4 Von Dritten oder vom Auftraggeber
selbst gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.
Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und
Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten
Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen
erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.
9.5 Der Anspruch auf Mangelbeseitigung
muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht
werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie
nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt
werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren
mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
9.6 Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubte
Handlung) nur:
- bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe;
bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener
Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch
die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
- in allen anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen
Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus
Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss
vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe
auf insgesamt höchstens der Gesamtvergütung des Vertrages
begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für leicht fahrlässig
verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden
und entgangenen Gewinn. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen,
wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
9.7 Vertragliche Schadenersatzansprüche
des Auftraggeber gegen den Berater verjähren innerhalb von
2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
9.8 Für Ansprüche des
Auftraggeber aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine
Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt mit Entstehung
des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis
des Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen.
§ 10 Schutz des geistigen Eigentums
des Beraters
10.1 Der Auftraggeber steht dafür
ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Werkzeuge,
Organisations- und andere Pläne, Entwürfe, Präsentationen,
Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen
Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im
Einzelfall publiziert werden.
10.2 Die Nutzung der erbrachten
Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen
bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
10.3 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig
sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält
in diesen Fällen das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich
und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche
und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 11 Annahmeverzug
11.1 Kommt der Auftraggeber mit
der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt
er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung,
so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig
von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Auftragnehmer
Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung
entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
§ 12 Treuepflicht
12.1 Auftraggeber und Auftragnehmer
verpflichten sich zur gegenseitigen Wahrung der Interessen und der
Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung
von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.
12.2 Weiterhin verpflichten sich
Auftraggeber und Auftragnehmer, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen
Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb
von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder
durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es
sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich
zu.
§ 13 Höhere Gewalt und
Termine
13.1 Ereignisse höherer Gewalt,
die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich
machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer
Leistung und die damit verbundenen Termine um die Dauer der Behinderung
und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Parteien teilen
sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände
mit.
13.2 Fristen und Termine des Auftragnehmer
sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im
Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis
mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung abgetreten werden.
14.2 Für alle Ansprüche
aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich
gekennzeichnet sein.
14.3 Sind oder werden Vorschriften
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt.
14.4 Erfüllungsort für
telefonisch oder via Internet erbrachte Dienstleistungen ist der
Sitz bzw. Wohnort des Auftragnehmers. Erfüllungsort für
Reparaturen vor Ort ist der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht
wird. Der Gerichtsstand richtet sich nach § 38 ZPO.
II. Besondere Bestimmungen für
Werkverträge
§ 15 Abnahme
15.1 Mit der Abnahme erklärt
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, dass das Werk
der Leistungsbeschreibung entspricht.
15.2 Mit der Bereitstellung des
Werkes zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.
15.3 Spätestens am Ende der
Abnahmefrist übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das
Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme,
den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung
der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.
15.4 Für abgrenzbare Leistungsteile
kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen verlangen.
In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die
gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben
vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
§ 16 Gewährleistung
16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet,
dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit
Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu
dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch
aufheben oder wesentlich mindern.
16.2 Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.
16.3 Treten Mängel auf, wird
der Auftraggeber diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form
unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen
Informationen schriftlich rügen. Der Auftraggeber wird den
Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln
unterstützen.
16.4 Der Auftragnehmer leistet nach
seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung
eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der Auftraggeber
wird dem Auftragnehmer angemessene Fristen für die Nacherfüllung
setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung
trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem
Mangel endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung oder, bei Verschulden des Auftragnehmer
, den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
16.5 Ein Rücktritt vom Vertrag
kann vom Auftraggeber jedoch nur bei erheblichen Mängeln, die
eine Nutzung des Werkes vollständig ausschließen, verlangt
werden.
|