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Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Dienstleistungen durch T.Strohm

Stand: 5.5.2010

 

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch Timmo Strohm (AUFTRAGNEHMER - im Folgenden Auftragnehmer genannt) an den AUFTRAGGEBER (im Folgenden Auftraggeber genannt) bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ist.

1.2 Der Auftragnehmer wird seine Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende Leistung schuldet der Auftragnehmer nicht.

1.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des Auftragnehmers stellen keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Beratungsauftrags außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung vom Auftragnehmer bestätigt wurde.

1.5 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind und unterliegen ab dem Moment ihrer Rechtsgültigkeit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert werden können. Die Nicht-Anforderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt stillschweigendes Einverständnis mit denselben voraus.

 

§2 Zustandekommen des Vertrages

2.1 Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, mit denen sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmer erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, selbst wenn der Auftragnehmer nicht widerspricht. Abweichungen gelten also nur, wenn sie vom Auftragnehmer unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2.2 Die Bestimmungen des Angebotes des Auftragnehmers haben Vorrang gegenüber etwa widersprechenden Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Mündlich, telefonisch, per Fax oder e-Mail erteilte Aufträge des Auftraggebers sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

2.4 Das Stillschweigen des Auftraggeber auf kaufmännische Bestätigungsschreiben des Auftragnehmer gilt als Zustimmung.

 

§ 3 Leistungsumfang und Vertragsdurchführung

3.1 Einzelheiten eines Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar, etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.

3.2 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

3.3 Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

3.4 Der Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Der Auftragnehmer benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

3.5 Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet der Auftragnehmer die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des Auftraggeber bestehen insoweit nicht, jedoch wird der Auftragnehmer stets bemüht sein, Wünschen des Auftraggeber Rechnung zu tragen.

3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

 

§ 4 Leistungsänderungen

4.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

4.2 Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

4.3 Geht der Änderungswunsch vom Auftraggeber aus, untersucht der Auftragnehmer , sofern er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer von den Vertrags¬partnern zu vereinbarenden Frist die Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar.

4.4 Wenn der Änderungswunsch vom Auftragnehmer ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen des Aufwandes und der vereinbarten Termine.

4.5 Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.

4.6 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung der Änderung erzielen, setzt der Auftragnehmer die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem Auftraggeber wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.

4.7 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.

 

§ 5 Kündigung

5.1 Ein Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich gekündigt werden. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart.

5.2 Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen hat.

5.3 Hat der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggeber nur im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistungen.

5.4 Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für die Minderung der Vergütung außer Betracht.

5.5 Hat der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß § 5.1.

5.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 6 Geheimhaltung & Datenschutz

6.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, alle ihnen von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder die dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind.

6.2 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 6.1 verpflichten.

6.3 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

 

§ 7 Vertragspflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

7.2 Erweisen sich vom Auftraggeber beigestellte Informationen oder Unterlagen als fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der Auftraggeber – nach Mitteilung durch den Auftragnehmer – unverzüglich die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.

7.3 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht. Er wird dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen Informationen geben, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner benennen und Entscheidungen treffen, geeignete Arbeitsplätze einschließlich Telefon und Modemanschluss zur Verfügung stellen, und die erforderlichen Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.

 

§ 8 Vergütung

8.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der Auftragnehmer eine Vergütung nach Aufwand in Form von Stundensätzen oder Tagessätzen gemäß seinem Angebot. Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.

8.2 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des Auftragnehmers die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.

8.3 Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.

8.4 Für Leistungen, die die Mitarbeiter des Auftragnehmer nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Es gelten die im Angebot definierten Reisekostenvereinbarungen.

8.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt).

8.6 Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig und zahlbar.

8.7 Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

8.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis abzutreten.

8.9 Gegen Ansprüche des Auftragnehmer kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Auftraggeber unbestritten oder rechtskräftig ist.

 

§ 9 Haftung, Gewährleistung

9.1 Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

9.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.3 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.

9.4 Von Dritten oder vom Auftraggeber selbst gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

9.5 Der Anspruch auf Mangelbeseitigung muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.

9.6 Der Auftragnehmer leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur:
- bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
- in allen anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt höchstens der Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.

9.7 Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggeber gegen den Berater verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.

9.8 Für Ansprüche des Auftraggeber aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen.

 

§ 10 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters

10.1 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Werkzeuge, Organisations- und andere Pläne, Entwürfe, Präsentationen, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.

10.2 Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

10.3 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

 

§ 11 Annahmeverzug

11.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.

 

§ 12 Treuepflicht

12.1 Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Wahrung der Interessen und der Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners.

12.2 Weiterhin verpflichten sich Auftraggeber und Auftragnehmer, keinen Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich zu.

 

§ 13 Höhere Gewalt und Termine

13.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung und die damit verbundenen Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

13.2 Fristen und Termine des Auftragnehmer sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

14.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

14.3 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

14.4 Erfüllungsort für telefonisch oder via Internet erbrachte Dienstleistungen ist der Sitz bzw. Wohnort des Auftragnehmers. Erfüllungsort für Reparaturen vor Ort ist der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Der Gerichtsstand richtet sich nach § 38 ZPO.

 

 

II. Besondere Bestimmungen für Werkverträge

§ 15 Abnahme

15.1 Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht.

15.2 Mit der Bereitstellung des Werkes zur Abnahme beginnt die vierwöchige Abnahmefrist.

15.3 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.

15.4 Für abgrenzbare Leistungsteile kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

 

§ 16 Gewährleistung

16.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.

16.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt 12 Monate.

16.3 Treten Mängel auf, wird der Auftraggeber diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich rügen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

16.4 Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl in erster Linie durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer angemessene Fristen für die Nacherfüllung setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder, bei Verschulden des Auftragnehmer , den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

16.5 Ein Rücktritt vom Vertrag kann vom Auftraggeber jedoch nur bei erheblichen Mängeln, die eine Nutzung des Werkes vollständig ausschließen, verlangt werden.

 
   
   
   

 

 

 

 

     

 

Gerichtlich vertreten wird dieses Internet-Unternehmen durch die Kanzlei Schneeberger, Ravensburg.

 

 

 

 

 

 

Vermehrfachung. Wirksame Strategien der Veröffentlichung.